EU-27

NIS2-Umsetzung in Europa

Die Umsetzungsfrist war der 17. Oktober 2024. Bis Anfang 2026 hatten nur wenige EU-Mitgliedstaaten die NIS2-Richtlinie vollständig in nationales Recht überführt.

Überblick

Die NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 verpflichtete alle 27 EU-Mitgliedstaaten, die Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist wurde von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten verfehlt – ein Muster, das bei EU-Cybersicherheitsregulierung nicht neu ist, aber in seiner Dimension beispiellos.

Bis März 2026 hat etwa die Hälfte der 27 Mitgliedstaaten die NIS2-Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt. Die Europäische Kommission hat gegen säumige Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, erzeugt diese ungleichmäßige Umsetzung erhebliche Rechtsunsicherheit.

Diese Übersicht dokumentiert den Umsetzungsstand der wichtigsten EU-Mitgliedstaaten, analysiert die Ursachen der Verzögerungen und erläutert die praktischen Konsequenzen für betroffene Einrichtungen – insbesondere für deutsche Unternehmen mit europäischen Geschäftsbeziehungen.

~7

Vollständig umgesetzt (Stand Anfang 2026)

~20

Umsetzungsfrist verfehlt

17. Okt. 2024

Umsetzungsfrist der Richtlinie

Umsetzungsstand nach Land
Übersicht der NIS2-Umsetzung in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten (Stand: Anfang 2026).
LandStatusNationales GesetzAnmerkungen
DeutschlandUmgesetztNIS2UmsuCG / BSIGIn Kraft seit 6. Dezember 2025. Registrierungsfrist 6. März 2026. BSI-Portal seit Januar 2026 aktiv.
ÖsterreichUmgesetztNISG 2024Novelle des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes. In Kraft seit 2025.
BelgienUmgesetztLoi NIS2Erstes EU-Land mit vollständiger Umsetzung (April 2024). CCB als zuständige Behörde.
KroatienUmgesetztZakon o kibernetičkoj sigurnostiCybersicherheitsgesetz verabschiedet und in Kraft.
UngarnUmgesetztKiberbiztonsági törvényFrühzeitige Umsetzung, Cybersicherheitsgesetz in Kraft.
ItalienUmgesetztD.Lgs. 138/2024Legislativdekret Nr. 138/2024. ACN als zuständige Behörde.
LettlandUmgesetztKiberdrošības likumsCybersicherheitsgesetz verabschiedet und in Kraft.
LitauenUmgesetztKibernetinio saugumo įstatymasNovelle des bestehenden Cybersicherheitsgesetzes.
FrankreichIn BearbeitungProjet de loi NIS2Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren. ANSSI als zuständige Behörde vorgesehen.
NiederlandeIn BearbeitungCyberbeveiligingswetGesetzentwurf veröffentlicht, parlamentarisches Verfahren läuft.
PolenIn BearbeitungUstawa o KSC (Novelle)Novelle des Gesetzes über das nationale Cybersicherheitssystem in Vorbereitung.
SpanienAusstehendNoch nicht veröffentlichtEntwurf in Vorbereitung. CCN-CERT und INCIBE als zuständige Behörden vorgesehen.
SchwedenIn BearbeitungCybersäkerhetslagenRegierungsentwurf vorgelegt, parlamentarische Beratung läuft.
Deutschland im Detail
Die deutsche NIS2-Umsetzung über das NIS2UmsuCG und die BSIG-Novelle.

Deutschland hat die NIS2-Richtlinie über das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) umgesetzt, das am 6. Dezember 2025 in Kraft trat. Kernstück ist die Novellierung des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG), das nun die vollständigen NIS2-Anforderungen in deutsches Recht überträgt.

Das BSI schätzt rund 30.000 betroffene Einrichtungen in Deutschland – davon circa 4.700 besonders wichtige Einrichtungen (bwE) und rund 25.300 wichtige Einrichtungen (wE). Die Registrierungsfrist nach §33 BSIG endete am 6. März 2026 (3 Monate nach Inkrafttreten). Das BSI-Registrierungsportal ist seit dem 6. Januar 2026 aktiv.

Die Besonderheit der deutschen Umsetzung: §38 BSIG begründet die persönliche Haftung der Geschäftsleitung – eine in dieser Form einzigartige Regelung im europäischen Vergleich. Zudem erkennt §44 Abs. 2 BSIG die Implementierung von IT-Grundschutz als Nachweis der NIS2-Compliance an.

Herausforderungen der europäischen Umsetzung

Die ungleichmäßige Umsetzung erzeugt vier zentrale Probleme für betroffene Einrichtungen.

Regulatorische Fragmentierung

Trotz des Harmonisierungsziels der NIS2-Richtlinie führen unterschiedliche nationale Umsetzungen zu abweichenden Anforderungen. Schwellenwerte, Sektordefinitionen und Meldepflichten können sich zwischen Mitgliedstaaten unterscheiden. Für Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren EU-Ländern bedeutet dies multiple Compliance-Anforderungen.

Abweichende Definitionen

Die Klassifizierung als wesentliche oder wichtige Einrichtung kann zwischen Mitgliedstaaten variieren, da die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung Spielraum lässt. Ein Unternehmen kann in einem Land als wesentlich, in einem anderen als wichtig gelten – mit unterschiedlichen Aufsichtsregimen.

Unterschiedliche Meldewege

Während die Meldefristen (24h/72h/1 Monat) EU-weit einheitlich sind, unterscheiden sich die Meldewege und zuständigen Behörden. In Deutschland meldet man an das BSI, in Frankreich an die ANSSI, in Italien an die ACN. Für grenzüberschreitende Vorfälle müssen ggf. mehrere Behörden informiert werden.

Ungleiche Durchsetzung

Solange nicht alle Mitgliedstaaten umgesetzt haben, entstehen Durchsetzungslücken. Unternehmen in Ländern mit verzögerter Umsetzung unterliegen faktisch einem anderen Regulierungsregime als Unternehmen in Ländern mit abgeschlossener Umsetzung – ein Wettbewerbsproblem.

Quellen
  • Europäische Kommission – NIS2-Umsetzungsstand und Vertragsverletzungsverfahren (2025/2026)
  • ENISA – NIS2 Transposition Tracker (enisa.europa.eu)
  • BMI – NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)
  • Centre for Cybersecurity Belgium (CCB) – Loi NIS2 (2024)
  • Agence nationale de la sécurité des systèmes d'information (ANSSI) – Projet de loi NIS2
  • Agenzia per la Cybersicurezza Nazionale (ACN) – D.Lgs. 138/2024
NIS2-konform in Deutschland
Unabhängig vom europäischen Umsetzungsstand – in Deutschland gilt das BSIG seit Dezember 2025. Die Plattform führt Sie durch alle 49 Anforderungen nach Grundschutz-Methodik.